AGB
Vertragsgrundlagen, Allgemeines
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen gelten nur, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dasselbe gilt für zugesicherte Eigenschaften der Liefergegenstände.
2. Bei Verkauf nach Muster gelten diese nur ungefähr, weil Rohstoffe nicht immer gleichmäßig ausfallen. Auch Angaben auf Lauflangen, Stärken, Metergewichte und Bruchfestigkeit sind nur als ungefähr mit den üblichen und zulässigen Abweichungen zu verstehen.
3. Mehr- oder Minderlieferungen, die in der Berechnung berücksichtigt werden, können bei Zubehör im handelsüblich zulässigen Umfang von 10 % vorgenommen werden.
4. In Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sowie Proben und Mustern behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn der Verkäufer ausdrücklich zugestimmt hat.
5. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Allein-Eigentum und Allein-Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten, auch auszugsweise, nicht weitergegeben werden. a. Vereinbarte Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.
6. Werden verbindlich angegebene Lieferzeiten von uns schuldhaft um mehr als einen Monat oder werden verbindlich angegebene Lieferzeiten oder Lieferfristen von uns schuldhaft überschritten, dann kann uns der Besteller gemäß Paragraph 326 BGB schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen mit der Erklärung setzten, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Abnahme des Kaufgegenstandes ablehnen werde.
7. Unsere Preise verstehen sich als Warenwerte ohne Skonti oder sonstige Nachlässe innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Eigenakzepte und diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ohne besondere Verzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz unserer Landeszentralbank ab Verfalltag bis zum Zahlungstag sowie alle durch Zahlungserinnerung entstehenden Kosten zu berechnen. Die jeweilige Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Als Zahlungsziel gelten Kalendertage, nicht Arbeitstage. Feiertage gelten als Kalendertage. Die Zahlungsbedingungen gelten laut Auftragsbestätigung.
8. Die Verpackungsart bleibt uns überlassen. Die uns durch die Verpackung entstehenden Selbstkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt und müssen vom Besteller gezahlt werden. Die Rücksendung hat frachtfrei an unsere Adresse zu erfolgen. Einweghaspeln, Säcke und anderes Verpackungsmaterial werden nicht zurückgenommen.
9. Unsere Forderungen gegen den Besteller werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, spätestens mit der Auslieferung der Ware zur Zahlung fällig. Werden uns nach Vertragsabschluss aber vor Auslieferung konkrete Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt, die uns unsere Ansprüche bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen, dann dürfen wir Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung fordern. Werden uns solche Umstände nach Auslieferung und vor vollständiger Zahlung bekannt, dann dürfen wir unabhängig von vorher getroffenen Zahlungsvereinbarungen unsere Forderung sofort fällig stellen.
10. Der Besteller darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und zwar bei Mangelhaftigkeit unserer Lieferung nur in dem Umfang, dass der zurückbehaltene Betrag die Kosten der Mangelbeseitigung nicht wesentlich übersteigen darf.
11. Die Ware reist auch bei frachtfreier Lieferung stets auf Gefahr des Bestellers. Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers. Mangels gegenteiliger ausdrücklicher Abrede hat der Besteller auch die Frachtkosten zu tragen. Lieferung bis Bordsteinkante.
12. Der Besteller hat unsere Ware gesondert zu lagern und zu versichern Der Besteller ist berechtigt, die Ware im regelmäßigen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern oder zu verarbeiten.
a. Eventuelle Mängel einer gelieferten Ware sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Die Verpflichtungen des Bestellers gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Liegen Mängel vor, dann beschränkt sich unsere Gewährleistungs-pflicht nach unserer Wahl auf kostenlose Mangelbeseitigung oder unentgeltliche Ersatzlieferung mangelfreier Ware.
b. Scheitern Reparatur- oder Ersatzlieferung in angemessener Frist, dann hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht auf Minderung oder Wandlung. Schadenersatzansprüche mit Ausnahme von Ansprüchen wegen zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen.
13. Dasselbe gilt, wenn der Besteller unbekannten Aufenthalts ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat. In jedem Fall gilt unter Ausschluss des ausländischen Rechts nur Deutsches Recht.
Mängelprüfung und Gewährleistung
14. Unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens aber vor einem Einbau oder einer Verarbeitung, hat der Käufer diese zu untersuchen und etwaige Mängel dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Wird der Mangel nicht rechtzeitig gerügt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß ausgeführt. Gleiches gilt für die Falschlieferung sowie Mengenabweichungen, die nicht von Ziffer 1.(4) gedeckt sind.
a. Mängel, insbesondere geringe Farb- und Strukturunterschiede sowie unwesentliche Abweichungen in Länge, Breite und Dicke des gelieferten Materials berechtigen nicht zur Mängelrüge. Im Falle ordnungsgemäß gerügter, berechtigter Mängel ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder kostenlosen Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
b. Die sachgemäße Einlagerung und Behandlung der gelieferten Ware ist Voraussetzung für die Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des Käufers. Dem Verkäufer ist die Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Geschieht dies nicht bzw. stellt der Kunde, insbesondere der Verlangen, die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen. Es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp).
Eigentumsvorbehalt/Gerichtsstandsvereinbarung
15. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Käufer, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt diese einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
a. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen,
b. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
c. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorgehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.
d. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
e. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
f. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.